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Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1

10.04.2019

Die ITSG stellt auf Wunsch der zuständigen Abteilung Systemfragen des GKV-Spitzenverbandes sowie der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) klar, dass Presseberichte zu verbindlichen Änderungen oder gar Abschaffung des Elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 nicht zutreffend sind.

Es handelt sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, in welchem auf europäischer Ebene zwar eine Änderung verhandelt wird, die Zustimmung durch die zuständigen Institutionen jedoch noch aussteht. Hinsichtlich des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens besteht daher aktuell kein Handlungsbedarf. Es ist nach § 106 SGB IV für zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme unverändert ab 01.01.2019 verpflichtend umzusetzen.

 

Quelle: su.news