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Bundesrat stimmt dem Entgelttransparenzgesetz zu

23.05.2017

Nachdem der Bundesrat dem Entgelttransparenzgesetz zugestimmt hat, wird dieses voraussichtlich zum 01.06.2017 in Kraft treten.  

In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben MitarbeiterInnen künftig ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von KollegInnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Neben der Auskunft über das durchschnittliche Entgelt muss der Arbeitgeber dabei auch über die grundlegenden Verfahren und Kriterien Auskunft geben. Dieser Auskunftsanspruch besteht ab 6 Monate nach in Kraft treten des Gesetzes, also voraussichtlich zum 01.12.2017.

Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten, die nach §§ 264 und 289 HGB lageberichtspflichtig sind, haben einen Bericht über getroffene Maßnahmen und deren Wirkung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Maßnahmen zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit in ihren Unternehmen zu verfassen. Der Bericht enthält zudem statistische Auswertungen zur Beschäftigungs- und Entgeltstruktur.

Auf betroffene Unternehmen kommt damit eine große Herausforderung zu, sofern es bisher keine eindeutigen Kriterien für die Entlohnung auf der Ebene von Positionen gibt.

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