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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Änderungen zum 01.01.2022

24.09.2021

Bereits seit dem 01.01.2019 schreibt das BRSG den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe der eingesparten SV für neu abgeschlossene Verträge vor. Ab dem 01.01.2022 gilt dies auch für die bestehenden Altverträge. Wir empfehlen rechtzeitig, die bestehenden Vertragsmodelle und Bausteine zu prüfen, sowie die Art der Berechnung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses festzulegen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Analyse der bestehenden Modelle und der Umsetzung für die Zukunft benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

Wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in unserem Haus oder zentral an unser Büro.